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Umsatzsteuer in der Gastronomie - rein in die Kartoffeln und raus aus den Kartoffeln… Die während der Corona-Zeit ab 07/2020 eingeführte Regelung, dass Gastronomieleistungen mit 7% Umsatzsteuer besteuert werden, war zum Jahresende 2023 ausgelaufen. Ab dem 01.01.2026 gilt der ermäßigte Steuersatz wieder, damit entfällt auch die oft schwierige Unterscheidung der Steuersätze. Für Gastronomiedienstleistungen gilt nun wieder: Für alles gilt der Steuersatz von 7% und nur auf Getränke fallen noch 19% Umsatzsteuer an. Bitte denken Sie daran, dass diese Änderung ggf. Anpassungen an den verschiedensten Stellen notwendig macht: Speisekarten Kalkulationen Kassen/ERP-Systeme Buchungs- und Shopsysteme Lohnabrechnung Welche Regeln von 2024 bis einschließlich 2025 galten, fasst unser Merkblatt in den wichtigsten Punkten zusammen: Zum Thema der Aufteilung der Leistung in Bestandteile mit ermäßigtem und vollem Umsatzsteuersatz erhalten Sie unten zusätzliche Informationen. Um die dazu anhängigen Verfahren eventuell zu den eigenen Gunsten nutzen zu können, kommt es nämlich auf die richtige Rechnungsstellung an:
>> Merkblatt Gastronomie       und Umsatzsteuer >> Infos zu anhängigen Ver- fahren und Rechnungsstellung
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Umsatzsteuer in der Gastronomie - rein in die Kartoffeln und raus aus den Kartoffeln… Die während der Corona-Zeit ab 07/2020 eingeführte Regelung, dass Gastronomieleistungen mit 7% Umsatzsteuer besteuert werden, war zum Jahresende 2023 ausgelaufen. Ab dem 01.01.2026 gilt der ermäßigte Steuersatz wieder, damit entfällt auch die oft schwierige Unterscheidung der Steuersätze. Für Gastronomiedienstleistungen gilt nun wieder: Für alles gilt der Steuersatz von 7% und nur auf Getränke fallen noch 19% Umsatzsteuer an. Bitte denken Sie daran, dass diese Änderung ggf. Anpassungen an den verschiedensten Stellen notwendig macht: Speisekarten Kalkulationen Kassen/ERP-Systeme Buchungs- und Shopsysteme Lohnabrechnung Welche Regeln von 2024 bis einschließlich 2025 galten, fasst unser Merkblatt in den wichtigsten Punkten zusammen: Zum Thema der Aufteilung der Leistung in Bestandteile mit ermäßigtem und vollem Umsatzsteuersatz erhalten Sie unten zusätzliche Informationen. Um die dazu anhängigen Verfahren eventuell zu den eigenen Gunsten nutzen zu können, kommt es nämlich auf die richtige Rechnungsstellung an: