Die Gebäudeflächen müssen ermittelt werden!
Bei Grundstücken zu Wohnzwecken:
Die Wohnfläche
Die Wohnfläche definiert sich aus der Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Sie sollten bei mehreren Wohneinheiten die Flächen getrennt je Wohnung aufstellen, das ist für die Erklärung
später wichtig! Eine Wohnung ist mit den Merkmalen Abgeschlossenheit sowie selbständigem Zugang definiert und
beinhaltet die notwendigen Räume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette).
Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei
Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der Wohngeldabrechnung ersichtlich.
Was gehört zur Wohnfläche dazu?
•
Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung/Nutzungseinheit gehören
•
auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlich nach allen Seiten geschlossene Räume
•
auch Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen
Was nicht?
•
Zubehörräume (z.Bsp. Kellerräume, Abstellräume außerhalb der Wohnung/Nutzungseinheit, Waschküchen,
Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen)
Eine grobe Skizze, was nach der Bauform bei Ermittlung der Wohnfläche mit welchem Faktor gewertet wird:
Soweit die auszumessenden Räumlichkeiten geklärt sind, stellt sich die Frage nach den Details. Wie wird die
Grundfläche gemessen?
Maßgebend ist das „lichte Maß“ zwischen den Bauteilen, d.h. die Vorderkanten der Verkleidung der Bauteile ist
ausschlaggebend. Die Messung erfolgt also im fertigen Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung, die den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nummer 1 Wohnflächenverordnung entspricht.
Einzubeziehen sind Flächen von
•
Tür- und Fensterumrandungen
•
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
•
fest eingebauten Gegenständen (z. Bsp. Öfen, Heiz- und Klimageräten, Badewannen)
•
freiliegenden Installationen
•
Einbaumöbeln
•
nicht ortsgebundenen und versetzbaren Raumteilern
Nicht einzubeziehen sind Flächen von
•
Schornsteinen, Vormauerungen, Säulen, Bekleidungen bei einer Höhe von über 1,50m und einer Grundfläche
von mehr als 0,1m²
•
Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze
•
Türnischen
Wer möchte, kann sich über die einschlägigen Suchmaschinen einen Wohnflächenrechner zur Hilfe nehmen und
entsprechende Auswertungen erhalten. Beispielhaft hier die Ergebnisse der Google-Suche.
Nach der Ermittlung der Wohnfläche ist noch die Anzahl der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze zu ermitteln.
Sonstige Außenstellplätze inklusive Carports werden nicht erfasst.
Bei Nicht-Wohngrundstücken:
Die Bruttogrundfläche
Die Bruttogrundfläche unterscheidet sich grundlegend von der Wohnfläche! Grob gesagt, wird hier das Bauwerk im
Gegensatz zur Wohnfläche im Sinne des umbauten Raumes betrachtet, also die Gesamtheit der umschlossenen
Gebäudebereiche. Was an Flächen dazu zählt und was nicht, kann wieder zur groben Orientierung dieser Skizze
entnommen werden:
Die Bereiche a und b zählen im Sinne der Grundsteuer dazu, Bereich c nicht.
Sehr ausführliche Informationen zur Ermittlung der Bruttogrundfläche finden sich ebenfalls online. Unverbindlich
und rein beispielhaft hier.
Die Gebäudeflächen müssen
ermittelt werden!
Bei Grundstücken zu
Wohnzwecken:
Die Wohnfläche
Die Wohnfläche definiert sich aus der
Wohnflächenverordnung (WoFlV).
Sie sollten bei mehreren Wohneinheiten die Flächen
getrennt je Wohnung aufstellen, das ist für die Erklärung
später wichtig! Eine Wohnung ist mit den Merkmalen
Abgeschlossenheit sowie selbständigem Zugang definiert
und beinhaltet die notwendigen Räume (Küche, Bad oder
Dusche, Toilette).
Die Wohnfläche ist in den Bauunterlagen, dem Mietvertrag
oder der Nebenkostenabrechnung ersichtlich. Bei
Eigentumswohnungen ist die Wohnfläche auch aus der
Wohngeldabrechnung ersichtlich.
Was gehört zur Wohnfläche dazu?
•
Räume, die ausschließlich zu dieser
Wohnung/Nutzungseinheit gehören
•
auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnlich nach
allen Seiten geschlossene Räume
•
auch Balkone, Loggien, Dachgärten, Terrassen
Was nicht?
•
Zubehörräume (z.Bsp. Kellerräume, Abstellräume
außerhalb der Wohnung/Nutzungseinheit,
Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume,
Heizungsräume, Garagen)
Eine grobe Skizze, was nach der Bauform bei Ermittlung
der Wohnfläche mit welchem Faktor gewertet wird:
Soweit die auszumessenden Räumlichkeiten geklärt sind,
stellt sich die Frage nach den Details. Wie wird die
Grundfläche gemessen?
Maßgebend ist das „lichte Maß“ zwischen den Bauteilen,
d.h. die Vorderkanten der Verkleidung der Bauteile ist
ausschlaggebend. Die Messung erfolgt also im fertigen
Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung, die den
Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Nummer 1
Wohnflächenverordnung entspricht.
Einzubeziehen sind Flächen von
•
Tür- und Fensterumrandungen
•
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten
•
fest eingebauten Gegenständen (z. Bsp. Öfen, Heiz-
und Klimageräten, Badewannen)
•
freiliegenden Installationen
•
Einbaumöbeln
•
nicht ortsgebundenen und versetzbaren Raumteilern
Nicht einzubeziehen sind Flächen von
•
Schornsteinen, Vormauerungen, Säulen, Bekleidungen
bei einer Höhe von über 1,50m und einer Grundfläche
von mehr als 0,1m²
•
Treppen mit über drei Steigungen und deren
Treppenabsätze
•
Türnischen
Wer möchte, kann sich über die einschlägigen
Suchmaschinen einen Wohnflächenrechner zur Hilfe
nehmen und entsprechende Auswertungen erhalten.
Beispielhaft hier die Ergebnisse der Google-Suche.
Nach der Ermittlung der Wohnfläche ist noch die Anzahl
der Garagen- oder Tiefgaragenstellplätze zu ermitteln.
Sonstige Außenstellplätze inklusive Carports werden nicht
erfasst.
Bei Nicht-
Wohngrundstücken:
Die Bruttogrundfläche
Die Bruttogrundfläche unterscheidet sich grundlegend von
der Wohnfläche! Grob gesagt, wird hier das Bauwerk im
Gegensatz zur Wohnfläche im Sinne des umbauten
Raumes betrachtet, also die Gesamtheit der
umschlossenen Gebäudebereiche. Was an Flächen dazu
zählt und was nicht, kann wieder zur groben Orientierung
dieser Skizze entnommen werden:
Die Bereiche a und b zählen im Sinne der Grundsteuer
dazu, Bereich c nicht.
Sehr ausführliche Informationen zur Ermittlung der
Bruttogrundfläche finden sich ebenfalls online.
Unverbindlich und rein beispielhaft hier.